vdp: „Ergänzende nationale Anforderungen für Behandlung von Zusatzmaterialien sind gültig“



Der Verband der Deutschen Parkettindustrie (vdp) weist ausdrücklich auf die Gültigkeit ergänzender nationaler Anforderungen für die Behandlung von Zusatzmaterialien im Zusammenhang mit der Zulassungspflicht für Parkette und Holzfußböden in Deutschland hin. „Von anderer Seite vorgebrachte Argumentationen, wonach eine Erweiterung europäischer Regelungen durch zusätzliche nationale Konkretisierungen nicht rechtens sei, gehen fehl und führen zu einer unnötigen Verunsicherung der gesamten Branche“, erklärt vdp-Geschäftsführer Dirk-Uwe Klaas.

Parkett und Holzfußböden fallen unter die Regelungen der europäisch harmonisierten Norm DIN EN 14342 „Holzfußböden – Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“. Die Norm definiert die maßgeblichen Eigenschaften und Anforderungen sowie die geeigneten Prüfverfahren zur Bestimmung der Tauglichkeit von Holzprodukten für die Anwendung im Innenbereich einschließlich abgeschlossener Verkehrsflächen und legt diese fest. Außerdem dient die Norm als Grundlage für die Bewertung der Konformität und enthält Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten für Holzfußböden mit dem CE-Kennzeichen.

An Bauprodukte werden laut Bauproduktenrichtlinie sechs wesentliche Anforderungen gestellt. Die dritte Anforderung umfasst die Bereiche Umwelt, Hygiene und Gesundheit. „Die Anforderung ER 3 ist bislang auch nach Aussage der EU-Kommission nicht harmonisiert“, erläutert Klaas. Auf dieser Grundlage hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die bauaufsichtliche Zulassung im Bereich Gesundheitsschutz für Bodenbeläge – und damit auch Parkett sowie Holzfußböden – übernommen. Diese Zulassungspflicht gilt auch für Zusatzprodukte wie Beschichtungen, Kleber und Verlegeunterlagen und damit Materialien, die gegebenenfalls die Innenraumlufthygiene beeinträchtigen können.

In einer vom vdp beim DIBt angeforderten Stellungnahme wurde ebenfalls ausgeführt, dass die dritte wesentliche Anforderung an Bauprodukte auf Grundlage der Bauproduktenrichtlinie noch nicht europäisch harmonisiert sei. Auch die europäisch harmonisierte Norm DIN EN 14342 weise auf ergänzende nationale Anforderungen hin, die gegebenenfalls angewendet werden müssten. „Wir sehen insoweit keine Notwendigkeit, von diesen Regelungen abzuweichen. Ein in diesem Zusammenhang zitiertes Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, welches sich inhaltlich mit der Thematik der Koexistenz von europäischem CE-Kennzeichen und nationalem Ü-Zeichen beschäftigt, ist noch nicht rechtskräftig und damit untauglich für die aktuellen Diskussionen.“ Es stelle auch laut Aussage des DIBt eine klare Ordnungswidrigkeit dar, wenn Bodenbeläge in Deutschland ohne bauaufsichtliche Zulassung verlegt werden. Die Konsequenzen seien erheblich: Laut Musterbauordnung lege die Bauaufsicht die Baustelle still. Außerdem könne die Entfernung nicht gekennzeichneten Holzbodens angeordnet werden. „Dazu kommen Geldbußen von bis zu 500.000 Euro. Außerdem muss der Verleger die Zulassungen auf Verlangen vorlegen können. Insoweit tun Branchenunternehmen gut daran, auch in nächster Zukunft nicht auf die Nutzung des Ü-Zeichens zu verzichten.“

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Holzi am 10. Jun. 2013 um 10:00 Uhr
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