Auflassung
Gemäß § 873 Abs. 1 BGB bedarf es zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück der Einigung der Beteiligten über den Übergang des Eigentums und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, kurz: Einigung und Eintragung. Das Gesetz bezeichnet die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber nach § 925 Abs. 1 BGB mit einem besonderen Namen: Auflassung. Die Auflassung ist bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile in der Regel vor dem Notar zu erklären. Stellvertretung ist zulässig. Zwar genügt allein zur Auflassung die mündliche Erklärung. Damit aber die Voraussetzungen für die spätere Eintragung im Grundbuch ( 29 GBO) vorliegen, erfolgt die Auflassung regelmäßig zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag und wird notariell beurkundet. Die Auflassung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung / Befristung geschlossen werden. Die Auflassung allein bewirkt noch nicht dem Eigentumsübergang am Grundstück, hinzukommen muß noch die Eintragung im Grundbuch.
Quelle: www.zimmererforum.de

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