Aufmaß
Ist die genaue Ermittlung der Öffnungs- und Anschlagmaße. Türhöhe x Türbreite x Mauerstärke.
Quelle: www.holzwurm-page.de

Hierbei handelt es sich um die für die Rechnungsaufstellung und Rechnungsprüfung notwendigen Feststellungen der wirklich geleisteten Vordersätze nach Zahl, Maß und Gewicht durch den Auftragnehmer. Das Aufmaß ist ein tatsächlicher Vorgang, welcher zeitlich vor der Rechnungsaufstellung erfolgt und dessen Vorbereitung dient. Die Feststellung, ob die erbrachte Leistung vertragsgerecht und mangelfrei ist, gehört nicht zum Aufmaß, sondern ist eine Angelegenheit der Abnahme. Grundsätzlich kommt ein Aufmaß nur beim Einheitspreisvertrag, nicht beim Pauschalpreisvertrag in Betracht. Rechtsgrundlage ist § 14 Nr. 2 VOB/B . Das Aufmaß ist entsprechend dem Fortgang der Leistung möglichst gemeinsam aufzustellen. Der Auftraggeber muß Gelegenheit haben, am Aufmaß teilzunehmen und ist daher binnen angemessener Frist von dem vorgesehenen Aufmaßtermin zu benachrichtigen. Dem Auftraggeber wird es hierdurch ermöglicht, den Rechnungsinhalt am Objekt selbst zu überprüfen. Die gemeinsame Erstellung dient der Klärung von Zweifelsfragen und Vermeidung von Streitigkeiten. Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Aufmaßes ist beim Einheitspreisvertrag eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlußvergütung und den Eintritt der Zahlungspflicht des Auftraggebers. Die gilt auch für den BGB-Bauvertrag, § 641 BGB. Zwar besteht grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zum gemeinsamen Handeln; die Verweigerung der Mitwirkung kann aber zu einer Unterbrechung oder Behinderung der Leistung führen. Wird das Aufmaß gemeinschaftlich genommen und dann im beiderseitigen Einverständnis der Abrechnung zugrundegelegt, so ist diese Aufmaßerstellung für beide Vertragsparteien bezüglich der festgestellten Maße bindend.
Quelle: www.zimmererforum.de

Die Literatur und Quellen aus den die Texte entstanden sind, findet man unter Literaturnachweis



Wurmi