Bauanfrage
Die Bau(vor)anfrage dient der verbindlichen Klärung der rechtlichen Zulässigkeit eines beabsichtigten Bauvorhabens bezüglich ganz bestimmter, einzelner Fragen durch einen schriftlichen Bescheid, den sogenannten Vorbescheid. Die Bauvoranfrage ist keine unverbindliche Anfrage des Bauinteressenten. Mit der soganannten Bau(vor)anfrage erstrebt der Bauherr eine partielle, d.h. nur auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit bestimmten Normen ausgerichtete Kontrolle des beabsichtigten Bauvorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde. Der ergehende Vorbescheid gilt 2 Jahre. Die Geltungsdauer kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden, z.B. §§ 71 Abs. 2, 77 Abs. 2 BauO NW. Der Vorbescheid beantwortet vorweg einzelne Fragen, die sonst im Rahmen einer Baugenehmigung zu entscheiden sind. Er bedeutet insoweit eine verbindliche Festlegung der Bauaufsichtsbehörde . Diese ist innerhalb der Geltungsdauer des Vorbescheides an ihre Beurteilung bei einer späteren Entscheidung über einen Bauantrag gebunden. Die Voranfrage kommt immer dann in Betracht, wenn die Durchführung des gesamten Bauvorhabens von der Entscheidung zu einem bestimmten Problem abhängig ist. Die Voranfrage kann sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (d.h. die Bebaubarkeit des Grundstückes) oder bestimmte bauordnungsrechtliche Fragen (Welche Abstandsflächen sind zu beachten?) beziehen. Der praktisch bedeutsamste Fall ist die Bauvoranfrage mit dem Ziel der Abklärung der Bebaubarkeit des Grundstücks. In diesem Fall ergeht eine sogenannte ""Bebauungsgenehmigung"", die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens verbindlich feststellt und somit einen Teil der späteren Baugenehmigung vorwegnimmt, allerdings noch nicht zum Bauen berechtigt. Zulässigkeit und Verfahren einer Bauvoranfrage ist für jedes Bundesland gesondert in den einzelnen Landesbauordnungen der Länder geregelt, für NRW: siehe § 66 BauO NW. Rechtlich ist der auf die Bauvoranfrage ergehende Bauvorbescheid ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung , der auch von betroffenen Nachbarn mit Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) angefochten werden kann. "
Quelle: www.zimmererforum.de

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