Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist einem Bauantragsteller zu erteilen, wenn einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, vgl. § 75 Abs. 1 BauO NW. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Erlaubnis: Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde die Baugenehmigung zu erteilen. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu . Der Bürger hat dann Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, vgl. § 75 Abs. 1 BauO NW. Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit den Bauausführungen nicht begonnen werden, § 75 Abs. 5 BauO NW. Mit der Baugenehmigung wird festgestellt, daß dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung ergeht jedoch unbeschadet der Rechte Dritter. Insbesondere kann ein Bauvorhaben trotz erteilter Baugenehmigung nach zivilrechtlichen Vorschriften unzulässig sein : Vorschriften des privaten Nachbarrechts oder vertragliche Bindungen sind zu beachten. Die Baugenehmigung hat nur begrenzte Gültigkeitsdauer . In NRW erlischt die Genehmigung, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführungen ein Jahr unterbrochen werden. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag bis zu einem Jahr verlängert werden, vgl. § 77 BauO NW. In den letzten Jahren wurden die Bauordnungen vieler Bundesländer mit dem Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung von Bauvorhaben reformiert. So ist beispielsweise die Bauordnung des Landes NRW zum 01. Januar 1996 wesentlich überarbeitet worden. Die in § 65 BauO NRW genannten Anlagen und Einrichtungen sind von einem präventiven bauaufsichtlichen Verfahren völlig befreit (generelle Freistellung). Die in § 67 genannten Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe sind in den dort genannten Fällen von der Genehmigungspflicht freigestellt, sofern nicht die Gemeinde ein Genehmigungsverfahren anordnet (genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen). Vorhaben nach § 68 BauO NW unterliegen einem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Sonstige, nicht unter §§ 64 bis 80 BauO NW fallende Bauvorhaben bedürfen weiterhin einer vollen präventiven bauaufsichtlichen Prüfung im normalen Baugenehmigungsverfahren. Zu beachten ist, daß diese Beschleunigungsgesetze vielfach für Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans anstelle der Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung nunmehr die Durchführung eines vorherigen Anzeigeverfahrens bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorsehen. Widerspricht die nach Landesrecht zuständige Behörde dem anzeigepflichtigen Bauvorhaben dann nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. für NRW innerhalb eines Monats, § 67 Abs. 2 BauO NW), darf nach Fristablauf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Ob ein beabsichtigtes Vorhaben der Genehmigungspflicht unterliegt oder lediglich anzeigepflichtig ist, bedarf der Prüfung in jedem Einzelfall.
Quelle: www.zimmererforum.de

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