HOAI
Die Höhe des einem Architekten aus einem Architektenvertrag (Werkvertrag) gegenüber dem Bauherren zustehenden Vergütungsanspruchs, bestimmt sich nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure, kurz: HOAI. Die HOAI ist eine sogenannte "Rechtsverordnung" und damit unmittelbar geltendes Recht. Einer vertraglichen Vereinbarung der Geltung der HOAI bedarf es nicht. Unzulässig ist eine von den Vorschriften der HOAI abweichende Honorarvereinbarung . Eine Vereinbarung der VOB als Bestandteil des Architektenvertrages ist nicht möglich, da sich die VOB auf Bau- und nicht auf Architektenleistungen bezieht.
Quelle: www.kronoworld.com

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