Abbruch
Der Abbruch von Gebäuden und Teilen von Gebäuden ist in der Regel genehmigungspflichtig. Ohne Genehmigung abgebrochen werden können Gebäude und Gebäudeteile bis zu 300 Kubikmeter Rauminhalt, Mauern und Einfriedungen, Schwimmbecken, Stellplätzen und ähnlichen untergeordneten baulichen Anlagen oder Gebäuden. Bei allen übrigen Gebäuden ist ein förmlicher Abbruchantrag bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden einzureichen der das Vorhaben des Abbruchs und die hierfür geplanten Techniken erläutert. Außerdem ist der für den Abbruch zuständige Abbruchunternehmer zu benennen, der die notwendige Sachkunde und Erfahrung auf den Gebieten Standsicherheit, Immissionsschutz, Arbeitsschutz und Unfallverhütung für diese oft schwierigen und gefährlichen Arbeiten nachweisen kann. Die verschiedenen Abbruchmaterialien müssen voneinander getrennt entsorgt oder wiederverwendet werden. Näheres zum Abbruchantrag und den jeweiligen Anforderungen regeln die Landesbauordnungen.
Quelle: www.zimmererforum.de

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