Abnahme
Der Besteller hat beim Werkvertrag gemäß § 640 BGB die Hauptpflicht, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme des Werkes und die Anerkennung der erbrachten Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß. Soweit eine körperliche Hinnahme nicht in Betracht kommt, reicht die Billigungserklärung. Die Abnahme muß der Bauherr oder sein Vertreter vornehmen. An die Abnahme knüpft der BGB-Gesetzgeber eine Reihe von Rechtswirkungen: Die Abnahme läßt regelmäßig die Vergütung fällig werden (§ 641 BGB ) und die Verjährungsfristen (§ 638 BGB) beginnen . Gewährleistungsansprüche (§§ 633, 634, 635 BGB ) treten an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruches. Bei zufälliger Vernichtung oder Beschädigung des Werkes muß der Besteller dennoch die Vergütung zahlen (§ 644 BGB, Ausnahme § 645 BGB). Kündigungsrechte entfallen. Vertragsstrafen sind nur noch möglich, wenn Sie sich diese bei Abnahme vorbehalten haben (§ 341 BGB). Bei nicht vertragsgemäßer Herstellung des Werkes, kann die Abnahme nach § 320 BGB verweigert werden. Der Besteller kommt bei unberechtigter Abnahmeverweigerung in Gläubigerverzug, unter den Voraussetzungen der §§ 283 ff. BGB zugleich in Schuldnerverzug und macht sich u.U. schadenersatzpflichtig. Bevor Sie die Abnahme eines Werkes wegen eventueller Mängel unberechtigt verweigern, empfiehlt sich daher die Einholung von Rechtsrat. Besonderheiten für den VOB-Vertrag: Der Unternehmer kann nach Fertigstellung Abnahme verlangen, § 12 Nr.1 + 2 VOB/B. Die Abnahmefrist beträgt dann 12 Werktage.
Quelle: www.zimmererforum.de

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