Abnahmefälligkeit
Die Abnahmefälligkeit gibt an, zu welchem Zeitpunkt der Bauherr vom Unternehmer die Abnahme des vertragsgemäß hergestellten Werks verlangen kann. Gemäß § 640 Abs. 1 BGB ist die Abnahme des vertragsgemäßen Werks beim Bauvertrag eine Hauptpflicht des Bestellers. Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme des Werks verbunden mit der Anerkennung der erbrachten Leistung als im wesentlichen vertragsgemäß. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, hat beim BGB-Bauvertrag die Abnahme grundsätzlich zu erfolgen, sobald das Werk vertragsgemäß hergestellt wurde und der Unternehmer den Besteller zur Abnahme aufgefordert hat, §§ 640, 271 Abs. 1 BGB. Beim VOB-Bauvertrag kann der Unternehmer nach Fertigstellung vom Auftraggeber Abnahme verlangen, §§ 12 Nr. 1 und 2 VOB/B. Die Abnahmefrist beträgt dann 12 Werktage, sofern keine andere Frist vereinbart wird. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung des Auftragnehmers zur Abnahme innerhalb der in § 12 Nr. 1 VOB/B festgelegten Frist von 12 Werktagen oder der sonst zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Frist nicht nach, gerät der Auftraggeber - auch ohne Verschulden - in Annahmeverzug (Gläubigerverzug). Infolge dieses Verzugs geht die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Zerstörung des Bauwerks auf den Auftraggeber über, § 644 Abs. 1 S. 2 BGB . Weiterhin haftetet der Auftragnehmer von diesem Zeitpunkt ab nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 300 BGB . Unter den Voraussetzungen der §§ 283 ff. BGB gerät der unberechtigt nichtabnehmende Auftraggeber zugleich in Schuldnerverzug und macht sich u.U. schadensersatzpflichtig.
Quelle: www.zimmererforum.de

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