Abnahmeverweigerung
Gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B kann (muß also nicht) der Auftraggeber / Bauherr die Abnahme verweigern, solange wesentliche Mängel der vertraglich geschuldeten Bauleistung vorliegen, die beseitigt werden müssen. Unwesentliche Mängel berechtigen beim VOB-Vertrag nicht zur Abnahmeverweigerung. Anders ist dies beim BGB-Werkvertragsrecht. Hier berechtigt jeder Mangel zur Abnahmeverweigerung, Grenze § 242 BGB. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Bauleistung im Einzelfall die vertraglich zugesicherten Eigenschaften nicht hat, nicht den anerkannten Regeln der Technik (Bautechnik) entspricht oder sonst mit beachtlichen Fehlern behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach den Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Die Abnahmeverweigerung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung , die der Auftraggeber gegenüber dem Unternehmer oder seinem Vertreter abgeben muß. Aus Beweisgründen sollten Sie die Abnahmeverweigerung schriftlich gegen Empfangsbekenntnis aussprechen. Bei berechtigter Abnahmeverweigerung treten die Abnahmewirkungen nicht ein. Dann scheidet auch eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/B aus. Der Besteller ist nach § 320 BGB berechtigt, die Zahlung der Vergütung zu verweigern , ohne in Verzug zu geraten. Erfolgt eine Abnahmeverweigerung unberechtigt, gerät der Auftraggeber - auch ohne Verschulden - in Annahmeverzug/Gläubigerverzug. Dann geht die Gefahr des zufälligen Untergang des Bauwerkes auf den Auftraggeber über, § 644 Abs. 1 BGB. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB haftet der Auftraggeber nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Unternehmer kann Ersatz seiner Mehraufwendungen für die Erhaltung des Bauwerkes verlangen, § 304 BGB. Bei schuldhafter unberechtigter Abnahmeverweigerung kann der Bauherr nach Mahnung zudem in Schuldnerverzug geraten, da die Abnahme eine Hauptpflicht des Bestellers ist. In diesem Fall muß der Bauherr dem Unternehmer zudem den Verzugsschaden ersetzen. Der Unternehmer kann nach § 326 BGB vorgehen.
Quelle: www.zimmererforum.de

Die Literatur und Quellen aus den die Texte entstanden sind, findet man unter Literaturnachweis



Wurmi