Abschlagszahlung
Eine Abschlagszahlung ist eine vorläufige Vergütung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen bedarf beim BGB-Bauvertrag einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Im Bereich des VOB-Bauvertrags ergibt sich der Anspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen aus § 16 Nr. 1 VOB/B. Abschlagszahlungen setzen zunächst eine entsprechende und nachgewiesene vertragsgemäße Leistung des Auftragnehmers voraus (§ 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 1 VOB/B ). Der Auftragnehmer muß also die vergütet verlangten Teile der vertraglich vereinbarten Leistung bereits erbracht haben. Vertragsgemäß ist die Leistungserbringung nur, wenn die nicht mangelhaft ist, andernfalls kann der Bauherr einen angemessenen Teil bis zur Mängelbeseitigung zurückbehalten (§ 320 BGB ). Abschlagszahlungen sind in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen zu entrichten. Der Auftragnehmer muß Abschlagszahlungen beantragen, d.h. beim Auftraggeber anfordern. Nach § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/B kann der Auftragnehmer grundsätzlich auch Abschlagszahlungen für eigens angefertigte und bereitgestellte Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten, aber noch nicht eingebauten Baustoffe und Bauteile beanspruchen. In diesem Fall muß dem Auftraggeber / Bauherren aber zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen nach seiner Wahl entweder das Eigentum an den betreffenden Baustoffen und Teilen übertragen werden oder hinsichtlich der geforderten Abschlagszahlung eine entsprechende Sicherheit (näher § 17 VOB/B) gegeben werden. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 16 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B.
Quelle: www.zimmererforum.de

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