Auf Bestreben des Bundesverbandes Säge- und Holzindustrie Deutschland e.V. (BSHD) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) die überarbeitete Gleisanschlussförderrichtlinie aus dem Jahr 2009 nachgebessert.
In der neuen Richtlinie ist unter Punkt 5 „Sonstige Zuwendungsbestimmungen“ eine Änderung gegenüber der Richtlinie vom 03.08.2004 eingetreten. Generell gilt, dass dem Förderantrag ein geplantes Transportaufkommen (in Tonnen oder tausend Tonnenkilometer) zugrunde liegt. Das Transportaufkommen ist jährlich bis zum 31.03. über einen Zeitraum von 5 Jahren nachzuweisen. Wird das geplante Transportaufkommen nicht erreicht, sind die Fördermittel anteilig zurückzuerstatten.
In der neuen Richtlinie ist unter Punkt 5.1 geregelt, dass bis zum Ablauf des vierten Jahres dieser Zeitraum auf Antrag auf 7 Jahre verlängert werden kann. Diese Regelung ist der derzeitigen Konjunkturschwäche geschuldet, die dazu geführt hat, dass geplante Transportaufkommen temporär nicht erreichbar waren.
In den Unternehmen der Sägeindustrie gibt es einige Betriebe, die seit 2009 in Kurzarbeit sind. Die Phase der Kurzarbeit führt automatisch zu einer geringeren Produktion und damit zu geringeren Transportvolumina. Darunter befinden sich auch Unternehmen, die die Gleisanschlussförderung nach der alten Richtlinie von 2004 gewährt bekamen.
Der BSHD hat nun erreicht, dass Unternehmen der Sägeindustrie mit bestehenden Förderbescheiden nach der Richtlinie 2004 in die Regelung nach Punkt 5.1 der neuen Richtlinie aufgenommen wurden. Damit kann die Ermittlung der Mengen für das Transportaufkommen auf Antrag auch bei Förderungen nach der alten Richtlinie auf 7 Jahre ausgedehnt werden und drohende Rückzahlungen von Fördergeldern werden u.U. vermieden.
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