Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes



Mit Stand 23. Februar 2010 wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Arbeitsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vorgelegt.
Der Arbeitsentwurf nimmt in § 4 erstmals den Begriff „Nebenprodukte“ auf. Für die Säge- und Holzindustrie ist das insofern von Bedeutung, da für Sägenebenprodukte bisher nur über eine Auslegung des Begriffes „Produkte“ und der Tatsache, dass kein Entledigungswille vorliegt und Sägenebenprodukte gezielt nach Vorgaben des Marktes erzeugt werden, die Produkteigenschaft definiert wurde.

Der nunmehr in den Arbeitsentwurf aufgenommene Begriff „Nebenprodukte“ führt in den Fällen der in der Säge- und Holzindustrie üblichen Kuppelproduktion zu einer erfreulichen Klarstellung des Abfallbegriffes.
In der Säge- und Holzindustrie werden produktionsbedingt im Zuge der verbundenen Produktion, der sog. „Kuppelproduktion“ ca. 35-40 % des eingesetzten Rohstoffes als sog. Sägenebenprodukte (Holz -Hackschnitzel, Sägespäne, Kappstücke und Schwarten & Spreißel) erzeugt. Für diese Sägenebenprodukte bestand bereits nach der derzeitigen Fassung des KrW-/AbfG in der Auslegung des Abfallbegriffes keine Abfalleigenschaft.

Der VDS begrüßt nachdrücklich die nun in § 4 vorgesehene Einführung des Begriffes „Nebenprodukte“, der eine Klarstellung des bisherigen Abfallbegriffes in Fällen der Kuppelproduktion bringt. Der VDS begrüßt ebenso die in § 6 neu definierte grundsätzliche fünfstufige Abfallhierarchie (Vermeidung - Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling - sonstige/ energetische Verwertung - Beseitigung). Diese Hierarchie kann im Hinblick auf die vielfältigen Ausprägungen des Abfalls wie im Entwurf vorgesehen allerdings nur „grundsätzlich“ vorgegeben werden. Richtigerweise ist auch der Aspekt der Energiegewinnung aus Abfällen zu berücksichtigen, der insoweit die grundsätzliche Abfallhierarchie durchbrechen kann.

Das Ziel der Hochwertigkeit der Verwertung wird vom VDS unterstützt. In Verbindung mit der Getrennthaltung von Abfällen zur Verwertung (Vermischungsverbot) bedeutet dies aber für die Praxis einen hohen Anspruch. Insbesondere bei Altholz werden die Kategorien I-IV oft an der Anfallstelle bereits vermischt. Eine Einhaltung des Vermischungsverbotes würde mehr Altholzmengen der höheren Kategorien, die nur für die stoffliche Verwendung genutzt werden können, der Industrie zuführen.

Der Arbeitsentwurf erlaubt eine energetische Verwertung, wenn der Heizwert mindestens 11.000 kJ/kg beträgt. Allerdings wird bei Abfällen aus nachwachsenden Rohstoffen über eine Ausnahmeregelung auf diesen Mindest-Heizwert verzichtet. Diese Ausnahmeregelung ist für unsere Branche auch deshalb wichtig, da Rinde häufig mit höherer Feuchte und damit niedrigerem Heizwert energetisch verwertet wird. Über eine spezielle Verbrennungstechnik wird der Tatsache der höheren Feuchte bei der Rinde Rechnung getragen.

Der VDS regt zudem an, dass in die zu erstellenden Abfallvermeidungsprogramme auch aufgenommen wird, dass Abfälle als möglichst hochwertig zu verwertende Abfälle anfallen. Das bedeutet auch bereits bei der Herstellung und Verwendung der Produkte darauf zu achten, dass am Ende des Nutzungsprozesses eine möglichst hochwertige weitere Verwendung sichergestellt wird.

Begrüßt wird auch, wenn im Rahmen der Ressourceneffizienz für Bau- und Abbruchabfälle eine Recyclingquote von 80 % anstatt von bisher 70 % angestrebt wird. Dies muss, wie vorstehend ausgeführt, mit einer Verpflichtung zu möglichst frühzeitigen und zu möglichst hochwertig verwertbaren Abfalleigenschaften führenden Regelung verknüpft werden.

Autor:
Holzi am 04. Mai 2010 um 12:02 Uhr
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