Erneuter Erfolg bei der gerichtlichen Überprüfung der Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge



In zwei Entscheidungen vom 8. und 9. Juli 2015 hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe aus den Jahren 2012 und 2013 in einem ordnungsgemäßen Verfahren durch das Bundesarbeitsministerium erfolgt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts können an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen „keine vernünftigen Zweifel“ bestehen.

Wie bereits bei der Verkündung der beiden Entscheidungen deutlich wurde, ist auch das öffentliche Interesse an der allgemeinverbindlichen Wirkung der Sozialkassentarifverträge durch das Landesarbeitsgericht geprüft und ausdrücklich bejaht worden; alle Sozialkassenverfahren hätten sich in der Praxis bewährt, die Förderung der Berufsausbildung, die Gewährung einer zusätzlichen tariflichen Altersversorgung und auch die Absicherung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer des Baugewerbes lägen im öffentlichen Interesse und seien nur auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge erreichbar.

Die beiden alternierenden Verhandlungsführer der Arbeitgeber in den Tarifverhandlungen für das Baugewerbe, ZDB-Vizepräsident Frank Dupré und HDB-Vizepräsident Andreas Schmieg, erklärten nach Bekanntwerden dieser gerichtlichen Entscheidungen übereinstimmend, die AVE-Angriffe einiger weniger Betriebe, die das Landesarbeitsgericht angerufen hatten, hätten sich damit als substanzlos erwiesen. Zuvor hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bereits in einer ersten Entscheidung am 17. April 2015 die Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen aus den Jahren 2008 und 2010 bestätigt. Zufrieden äußerten sich beide Verhandlungsführer darüber, dass sich jetzt offensichtlich nach der Einführung eines besonderen gerichtlichen Beschlussverfahrens zur Überprüfung der Wirksamkeit von AVE-Erklärungen die Rechtsprechung zu festigen beginne und damit wieder größere Rechtssicherheit eintrete. Das sei eine wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Tarifpolitik.

Quote:
Hintergrund:
Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg haben Bindungswirkung für eine Vielzahl von Beitragsklagen der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA-BAU), deren Ausgang von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung abhängig ist. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung wirkt ein rechtskräftiger Beschluss über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlich-erklärung von Tarifverträgen für und gegen jedermann.
Autor:
Holzi am 10. Jul. 2015 um 10:45 Uhr
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