Gesetzesnovelle muss Sicherung der Arbeitsplätze im Blick behalten



In den abschließenden EEG-Beratungen sieht die Holzwerkstoffindustrie die Chance, die allseits geforderte „Kaskadennutzung“ festzuschreiben. Denn Holz könne beides: erst Arbeit und Werte schaffen und später Energie abgeben.

Waldrestholz, das zur stofflichen Nutzung geeignet ist, muss nach Auffassung der Holzwerkstoffindustrie aus der Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ausgeschlossen werden. Eine Vergütung für sofortiges Verbren-nen schaffe falsche Anreize. Die Unternehmen rufen die Politik auf, sich in den Beratungen für eine kaskadische Nutzung als einzig effizienten Weg zu entscheiden.

Gemäß der aktuellen Bundesrat-Stellungnahme würde Strom aus Waldrestholz zukünftig mit 5 ct/KWh vergütet. „Diese Vergütungshöhe ist nicht akzeptabel, da damit der Holz- und Möbelindustrie sowie der Zellstoff- und Papierindustrie der Rohstoff für eine vorgeschaltete stoffliche Nutzung entzogen wird“, erklärt Dr. Peter Sauerwein, Geschäftsführer des Branchenverbands VHI e.V.

Der VHI begrüßt eine grundlegende Wende in der Energiepolitik, weist jedoch darauf hin, dass Holz bereits jetzt sechs Prozent des Wärmebedarfs und zwei Prozent des Strombedarfs liefert. Mehr sei nach wissenschaftlichen Studien nicht machbar. Auf Grund der zunehmenden Konkurrenz zwischen der stofflichen und energetischen Holznutzung wird der Rohstoff Holz knapp – mit erheblichen Folgen für die Wirtschaftsentwicklung.

Dr. Sauerwein: „Inzwischen besteht in der Politik ein Konsens, dass die Kaskadennutzung von Holz, also die stoffliche vor der energetischen Verwertung, der Königsweg ist. Mit der EEG-Novellierung hat sie nun die beste Chance, diesen Konsens auch gesetzlich zu fixieren .“ In den Bundestags-Lesungen (30. Juni) und in der Beschlussfassung durch den Bundesrat (8. Juli) müsse nun der richtige politische Rahmen für eine möglichst lange Wertschöpfungskette und damit für Arbeitsplätze, Ressourcen- und Klimaschutz gesteckt werden. Dazu gehöre eben auch, dass Waldrestholz, das auf Grund der Qualität und Dimension für eine stoffliche Nutzung geeignet ist, nicht sofort verbrannt und über das EEG vergütet wird.

Der Verband der Deutschen Holzwerkstoffindustrie e.V. hatte Anfang Juni vorgeschlagen, für neue Anlagen nur Holz aus Kurzumtriebsplantagen sowie Rinde in der EEG-Förderung zu belassen. Artikel 5 Nummer 6 in Anlage 2 sollte wie folgt formuliert werden:

Als Waldrestholz gelten das Kronenholz, das X-Holz, das zwar bearbeitet wird, jedoch keiner abnehmerorientierten Sortierung entspricht, sowie der oberirdische Bestandteil des Stockholzes, einschließlich der Rinde. Nicht als Waldrestholz im Sinne eines vergütungsfähigen Rohstoffs gilt Waldrestholz, das auf Grund der Qualität und Dimension für eine stoffliche Nutzung geeignet ist, ferner Stubben, Blätter und Nadeln.

( Quelle: holz-verantwortung.de )

Autor:
Holzi am 23. Jun. 2011 um 13:25 Uhr
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