Holzstaub (TRGS 553) ist neu gefasst worden



Die Technische Richtlinie Gefahrstoffe Holzstaub (TRGS 553) ist neu gefasst worden. Künftig gilt bei Maschinen der Holz­bearbeitung nur noch ein Grenzwert für den anfallenden Holzstaub: 2 Milligramm pro Kubikmeter (mg/m3) Luft. Die bisherige TRGS kannte als weiteren Grenzwert 5 mg/m3. Der dem Bundesarbeitsministerium zugeordnete Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hatte die geänderte Regelung beschlos­sen. Für Tischler und Schreiner ist die neue TRGS akzepta­bel, erklärt der Bundesverband Holz und Kunststoff (BHKH).
BHKH-PM-17-TRGS
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Gemäß alter TRGS war ab 5 mg/m3 persönliche Schutzausrüs­tung zu tragen, zum Beispiel eine spezielle Halbmaske. In der Betriebsrealität konnte darauf weitgehend verzichtet werden, da die Mehrheit der Maschinen und Anlagen zur Holzbearbeitung einen Grenzwert von 2 mg/m3 einhält. Basis der Berechnung ist dabei der Schichtmittelwert, das Holzstaub-Aufkommen bezogen auf acht Stunden Tagesarbeit. Es werden also auch Zeiten der Nicht-Nutzung eingerechnet.

Den Grenzwert von 2 mg/m3 führte auch die bisherige TRGS auf. Sie definierte den Stand der Technik, der sich jetzt in der geän­derten Regelung niedergeschlagen hat. Die neue TRGS sieht vor, dass ab 2 mg/m3 (Schichtmittelwert) ein Mundschutz (P2) zu tragen ist. Auch unterhalb dieses Grenzwertes muss der Betrieb auf Wunsch des Arbeitnehmers einen geeigneten Mundschutz zur Verfügung stellen.

„Die Verschärfung macht die Arbeit der Tischler und Schreiner umständlicher“, kommentiert Klaus Steiner, Präsidiumsmitglied im BHKH. „Die zusätzlichen Verpflichtungen für Betriebsinhaber sind aber überschaubar. Vor dem Hintergrund des Gefahrstoffrechts ist die neue Regelung annehmbar.“ Dem BHKH sei wichtig gewe­sen, dass Tischler und Schreiner weiter wirtschaftlich arbeiten können.

Der BHKH hatte über einen Vertreter in einem Arbeitskreis des AGS die Neufassung der TRGS mit erarbeitet. „Wir haben das Schlimmste verhindert“, berichtet Steiner. So waren Regelungen im Gespräch, die von den Betriebsinhabern teure Umbauten verlangt hätten. Auch ein Grenzwert von 0,5 mg/m3 wurde diskutiert.

Wäre die Neufassung der TRGS gescheitert, hätte sich daraus unter Umständen eine Messverpflichtung für die Betriebe erge­ben. Die Einhaltung des Grenzwertes ist nun über Positivlisten sichergestellt, die der TRGS angehängt sind. Sie führen Maschi­nen und Arbeiten auf, bei denen der Grenzwert gesichert ist.

„Alle Änderungen, die unsere Betriebe über Gebühr belastet hätten, konnten wir abwenden“, so Steiner. „Außerdem haben wir erreicht, dass der Schichtmittelwert als Basis zur Berechnung des Grenzwertes erhalten bleibt.“

Die TRGS 553 bezieht sich auf Hölzer, insbesondere Harthölzer wie Buche und Eiche, deren Staub Krebs erzeugen kann. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Neufassung Ende September veröffentlicht. Sie ist damit in Kraft getreten.

Autor:
Holzi am 13. Okt. 2008 um 15:01 Uhr
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