In der Diskussion um einen gesetzlich geregelten Mindestlohn spricht sich hessenTischler, der Landesinnungsverband für das Tischlerhandwerk Hessen, für eine entsprechende Regelung durch den Gesetzgeber aus. Die Definition des jeweils geltenden Mindestlohns sollte allerdings – soweit vorhanden – durch die Tarifparteien erfolgen.
„Im Hessischen Tischlerhandwerk existiert derzeit eine unterste Lohngruppe von 11,29 Euro“, so Hermann Hubing, Geschäftsführer hessenTischler. „Allerdings gilt dieser Betrag derzeit ausschließlich für Mitarbeiter in tarifgebundenen Betrieben. Unser Bestreben als Landesinnungsverband ist es, diesen Lohn auf das gesamte hessische Tischlerhandwerk auszuweiten. Dazu braucht es aber eine klare gesetzliche Regelung“.
Hubing betont, dass es nicht darum gehe, die Tarifhoheit aufzuheben – im Gegenteil: „Die Höhe des jeweils für eine Branche geltenden Mindestlohns muss ganz eindeutig von den Tarifpartnern ausgehandelt werden“.
Nur sie sind nah genug am Markt, um realistische Einschätzungen treffen und entsprechende Verhandlungen führen zu können. Der zwischen den Parteien ausgehandelte Mindestlohn solle dann aber für die gesamte Branche gelten – und dafür brauche es eben eine gesetzliche Regelung.
Kommentar hinzufügen