Baugewerbe appelliert an Bundesrat: Für Fairplay am Baumarkt



„Diese vom Wirtschaftsausschuss angenommenen Anträge tragen den Bedenken der Bauwirtschaft in weiten Teilen Rechnung und sorgt für Fairplay zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf dem Bau. Daher appellieren wir an den Bundesrat, den Beschlüssen des Wirtschaftsausschusses zu folgen.“ So der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa.

Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hatte sich ausführlich mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung befasst und verschiedenste Änderungsanträge dazu angenommen.

Pakleppa weiter: „Vor allem unterstützen wir den Vorschlag des Rechts- und des Wirtschaftsausschusses, die beiden Regelungskomplexe der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Aus- und Einbaukosten) und der Reform des Bauvertragsrechts voneinander zu trennen und separat zu behandeln. Andernfalls droht die Umsetzung des für die Praxis bedeutsamen Gesetzesvorhabens zu den Aus- und Einbaukosten zu scheitern.“

Zwei Anträge sind darüber hinaus von besonderer Bedeutung:

Es muss sichergestellt sein, dass Handwerker, die mangelhafte Produkte einbauen, die Aus- und Einbaukosten erstattet bekommen. Daher darf die Regelung nicht in den Geschäftsbedingungen wieder abbedingbar sein.

„Es kann nicht sein, dass durch die AGBs des Herstellers bzw. Händlers dieses gesetzlich gewährte Recht abbedungen werden kann. Denn der vom Koalitionsvertrag intendierte Schutz der Bauunternehmer würde in der Praxis leerlaufen, da die marktstärkeren Lieferanten und Hersteller von Bauprodukten die Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen würden,“ erklärte Pakleppa.

Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten muss daher für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen AGB-fest geregelt werden – so die Forderung des Baugewerbes an den Gesetzgeber.

Der zweite Antrag des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates bezieht sich auf das Anordnungsrecht des Bauherrn während der Bauphase.

Der vorliegende Gesetzentwurf räumt dem Besteller, sprich: dem Bauherrn, erstmals das Recht ein, eine von den Vertragspartnern vereinbarte Bauleistung nachträglich einseitig zu ändern. Falls eine Einigung nicht gelingt, ist der Bauunternehmer verpflichtet eine entsprechende Anordnung des Bauherrn, auszuführen. Wann und im welchem Umfang es zu nachträglichen Änderungen kommt, ist für den Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar.

Diese Vorschläge zur nachträglichen einseitigen Vertragsänderung zulasten der Bauunternehmer sind für uns nicht akzeptabel. Sie stellen einen massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Dispositionsrecht des Unternehmers dar. Kurzfristige einseitige Änderungen der vereinbarten Bauleistung durch den Besteller machen eine verlässliche Planung und Abwicklung einer Baumaßnahme unmöglich.“ So Pakleppa. Hinzu kommen, dass die Durchsetzbarkeit der Vergütung für solche Anordnungen laut dem Gesetzentwurf nicht gewährleistet ist. „Der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates fordert daher zu Recht die Streichung dieser Vorschriften.“ Erläuterte der ZDB-Hauptgeschäftsführer.

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Holzi am 21. Apr. 2016 um 10:43 Uhr
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