Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weist auf Meldefrist hin



Ein Jahr Holzhandelssicherungsgesetz in Deutschland: In den ersten zehn Monaten wurden über 150 Prüfungen durchgeführt. Die Holzbranche traf sich am 18. und 19. März 2014 in Hamburg zum Erfahrungsaustausch.
 Baldauf
Über 140 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Holzbranche aus Deutschland und der EU trafen sich auf Einladung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und des Thünen-Institutes im Hamburger Thünen-Kompetenzzentrum Holzherkünfte, um über die Erfahrungen der praktischen Umsetzung und Kontrolle zu diskutieren. Seit einem Jahr ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) in Deutschland dafür zuständig, die Holzeinfuhr durch Marktteilnehmer auf der Grundlage des nationalen Holzhandelssicherungsgesetzes zu kontrollieren.

In den ersten zehn Monaten nach Inkrafttreten des Holzhandelssicherungsgesetzes hat der BLE-Prüfdienst über 150 Prüfungen durchgeführt. Dabei wurden rund 100 Proben von Holz oder Holzerzeugnissen gezogen und zur Bestimmung der Holzart an das Thünen-Institut geschickt. Die Wissenschaftler konnten in fünf Fällen falsch deklarierte Hölzer oder Holzprodukte feststellen. In drei Fällen handelte es sich um Sperrhölzer aus Asien.

Die BLE stellte bei rund 25 Marktteilnehmern Verstöße gegen die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fest. In der Regel handelte es sich dabei um eine nicht ausreichende Anwendung der Sorgfaltspflichtregelungen, zum Beispiel einer fehlenden, dokumentierten Risikobewertung oder einer Überbewertung der Lieferantenerklärungen. Den betroffenen Marktteilnehmern wurde in diesen Fällen die Gelegenheit eingeräumt, die Defizite zu beheben, was nochmals durch Nachkontrollen geprüft wurde.

Ab 2014: Sanktion festgestellter Verstöße

Die BLE leitete bei den im Jahr 2013 festgestellten Mängeln noch keine Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Die EU-Kommission hatte zudem bis August 2013 noch keine Überwachungsorganisation zugelassen, die die Firmen bei der Umsetzung hätten unterstützen können. Des Weiteren hat ein Großteil der EU-Mitgliedstaaten die Holzhandelsverordnung noch nicht umgesetzt und entsprechende Kontrollen durchgeführt. Ab 2014 wird die BLE allerdings festgestellte Mängel bei entsprechenden Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit verfolgen.

Registrierung bis 31. März 2014 ohne rechtliche Konsequenzen

Der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht gegenüber der BLE kamen bis zum Stichtag 9. November 2013 erst 280 Marktteilnehmer nach; zwischenzeitlich ist die Zahl auf 350 gestiegen, dennoch ist von einer weitaus größeren Zahl auszugehen. Bis zum 31. März 2014 haben die Betroffenen noch Zeit, sich bei der BLE zu melden. Andernfalls wird ein Bußgeldbescheid erteilt.

Noch Unklarheiten in der praktischen Umsetzung

Die Diskussionen im Workshop verdeutlichten, dass der Holzbranche inzwischen das Kernelement der EUTR die von allen Marktteilnehmern anzuwendende Sorgfaltspflichtregelung bekannt ist, aber in der praktischen Umsetzung noch Unklarheiten bestehen. Mehrere Beratungs- und Unterstützungsorganisationen stellten den Teilnehmern hierzu ihre Angebote und Hilfestellungen vor. Das BMEL wies auf die gesetzliche Zielsetzung hin, dass die vorgeschriebene Sorgfaltspflichtenregelung den Betroffenen die größtmögliche Flexibilität ermöglicht.

Aus Sicht des Gesamtverbandes Deutscher Holzhandel hat sich das Gesetz etabliert und die Überwachung funktioniere. Zugleich steige das Bewusstsein für die erforderliche Sorgfaltspflicht an. Dennoch dürften keine Handelshemmnisse aufgebaut werden. Vielmehr müssten die Lieferländer durch Handelsabkommen unterstützt und nicht durch einen hohen Korruptionsindex unter Generalverdacht gestellt werden.

Kritisch gesehen wurde von den Teilnehmern die ungleiche Umsetzung der EUTR in den Mitgliedstaaten. Das BMEL sieht hier einen dringenden Handlungsbedarf und wird dies bei der EU-Kommission nachdrücklich zum Ausdruck bringen.

Autor:
Holzi am 25. Mär. 2014 um 08:47 Uhr
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