Gemeinsam Auswirkungen des Kartellverfahrens zur Holzvermarktung abmildern



"Das Land und die kommunalen Landesverbände haben das gemeinsame Ziel, im Dialog mit dem Bundeskartellamt die Auswirkungen des Kartellverfahrens zur Rundholzvermarktung abzumildern. Das Bundeskartellamt besteht aber nach wie vor auf einer klaren strukturellen Trennung bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes sowie des Körperschaftswaldes und Privatwaldes", sagte Forstminister Alexander Bonde in Stuttgart nach einem Gespräch mit Vertretern der kommunalen Landesverbände.

Anlass des Gesprächs war die schriftliche Äußerung des Bundeskartellamtes zu den Einwendungen des Landes. Das Land hatte in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden verschiedene Lösungsmodelle vorgeschlagen. „Wir werden die aktuelle Stellungnahme des Bundeskartellamtes intensiv prüfen und dann gemeinsam mit dem Land das Gespräch mit dem Bundeskartellamt suchen“, bekräftigte der Präsident des Landkreistages, Joachim Walter. „Das Ziel aller Kommunalen Landesverbände ist eine sach- und praxisgerechte Lösung“, sagte der Präsident des Gemeindetages, Roger Kehle. „Wir haben nach wie vor großes Interesse an einer weitgehenden Beibehaltung der bisherigen Strukturen in der Forstverwaltung“, ergänzte Barbara Bosch, Präsidentin des Städtetags.

Holzvermarktung in Baden-Württemberg

Der vom Bundeskartellamt im Dezember 2013 übermittelte Beschlussentwurf zur waldbesitzartenübergreifenden Holzvermarktung durch das Land Baden-Württemberg würde weitreichende Folgen für die Holzvermarktung, die derzeit bestehende Forstorganisation und die Waldbesitzer mit sich bringen. Darüber hinaus könnte er auch zu Nachteilen für die Versorgung der Kunden der Säge- und Holzindustrie mit dem Rohstoff Holz führen. Das Land hat darauf mit einer umfassenden Stellungnahme reagiert und dem Bundeskartellamt verschiedene Lösungsmodelle unterbreitet. In seinem aktuellen Schreiben besteht das Bundeskartellamt auf einer strukturellen Trennung der Waldbewirtschaftung.

Die Forstverwaltung verkauft derzeit auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes neben dem Holz aus dem Staatswald auch Holz aus anderen Waldbesitzarten auf Dienstleistungsbasis gegen Kostenersatz. Das Bundeskartellamt sieht darin eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Paragrafen 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Das jetzige Kartellverfahren geht zurück auf eine Beschwerde der Sägeindustrie aus dem Jahre 2002, das 2008 mit einer Verpflichtungszusage des Landes abgeschlossen wurde. Die verordneten Maßnahmen wurden zwischenzeitlich umgesetzt, haben jedoch nach Ansicht des Kartellamts nicht den erwarteten Erfolg gebracht. Deshalb hat das Bundeskartellamt 2012 unter anderem auf Veranlassung der Säge- und Holzindustrie ein neues Verfahren gegen das Land eröffnet. Entsprechende Verfahren gegen weitere Bundesländer (Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen) sind angekündigt. Zusätzlich ist noch ein weiteres Kartellverfahren seit 2005 gegen das Land Brandenburg bzgl. Dienstleistungen für den Körperschafts- und Privatwald (sogenanntes „Dumpingverfahren“) anhängig.

Der Beschlussentwurf des Bundeskartellamts enthält folgende Eckpunkte:
Es wird die gemeinsame Vermarktung des Nadelstammholzes von Staatswaldholz und Holz anderer Waldbesitzarten, deren Besitzgröße 100 Hektar überschreitet, generell – sowohl zentral als auch dezentral – untersagt.
Klare Trennung der Vermarktung zwischen den einzelnen Waldbesitzarten unter Einbeziehung der den Holzverkauf vorbereitenden Tätigkeiten, beispielsweise des Holzauszeichnens. Damit wären auch der Revierdienst und letztendlich die forsttechnische Betriebsleitung bei den unteren Forstbehörden stark betroffen.
Autor:
Holzi am 31. Mai 2014 um 09:30 Uhr
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