Strom aus Biomasse und Holz muss zentrale Rolle im EEG 2014 erhalten?



Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände (AGDW – Die Waldeigentümer) kritisiert den Gesetzentwurf zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) scharf und fordert entscheidende Änderungen im Vorfeld der Anhörung im Wirtschafts- und Energieausschuss des Deutschen Bundestages am 2. und 4. Juni. Der Waldeigentümer-Präsident Philipp zu Guttenberg befürchtet erhebliche negative Auswirkungen für die Energiewende, eines der ehrgeizigsten Modernisierungsprojekte Deutschlands, wenn das EEG 2014 im Sinne des bisherigen Gesetzentwurfs politische Realität werden sollte: „Die geplanten Neuregelungen werden nach unserer Einschätzung die Nutzung von Biomasse aus Holz im Bereich der gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung praktisch zum Erliegen bringen. Ohne Holz als größter Anteil der festen Biomasse wird eine schnelle und für die Menschen bezahlbare Energiewende nicht gelingen. Im Interesse von zwei Millionen privaten und kommunalen Waldbesitzern als auch der deutschen Verbraucher fordern wir wesentliche Kurskorrekturen an diesem Gesetzentwurf. Biomasse, insbesondere Holz, muss endlich eine zentrale Rolle im Rahmen der Energiewende erhalten.“

Holzenergie: Größter Anteil im Biomassen-Mix

Das Potenzial von Biomasse und insbesondere Holz für die energetische Nutzung ist groß. Die Stromerzeugung aus Biomasse insgesamt ist bereits jetzt deutlich größer als die Stromerzeugung aus Wasserkraft – Tendenz steigend. Holz hat dabei, die Zahlen unterscheiden sich je nach Bundesland, mit bis zu 65 Prozent den größten Anteil am Biomassen-Mix. Schon heute sind die Zahlen für die Versorgung durch Holzenergie beeindruckend: So berechnet der von der Agentur für Erneuerbare Energien veröffentlichte „Potentialatlas Bioenergie in den Bundesländern“ auf Basis von Datenerhebungen des Biomasseforschungszentrums (DBFZ) dieses Potenzial auf sieben Millionen Tonnen atro. Aus dieser Energiemenge könnten etwa 1,4 Millionen Deutsche mit Strom und 3,6 Millionen Deutsche mit Wärme versorgt werden. Die von der Studie erfassten Mengen sind dabei lediglich Restholz, das ansonsten schwer zu vermarkten ist und bislang weitgehend ungenutzt im Wald verbleibt. Es nicht energetisch zu nutzen, ist aus Sicht der AGDW eine Verschwendung vorhandener heimischer Ressourcen. Ein anderer wichtiger Punkt: Strom aus Holz ist grundlastfähig und kann durch seine flexible Einsetzbarkeit zum Ausgleich der Stromschwankungen aus fluktuierenden Energiequellen, wie Sonne und Wind, eingesetzt werden. Zu Guttenberg meint: „Auch dieser Punkt wird vom Gesetzentwurf sträflich verkannt. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass zu Lasten von dezentraler, regelbarer Bioenergie auf teure, kaum regelbare Meeres-Windenergieanlagen gesetzt wird.“

Weiterer Streitfall: die EEG-Umlage

Ein weiterer Grund zur Sorge bildet für die Waldeigentümer die geplante EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch von Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die geplante EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch ist allein schon aus verfassungsrechtlicher Perspektive bedenklich. Sie dürfte ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit darstellen (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch die damit zusammenhängende geplante unterschiedliche Belastung der diversen Verbrauchergruppen mutet gleichheitswidrig (Art. 3 GG) an.
Mindestens genauso kontraproduktiv sind nach Auffassung von zu Guttenberg die wirtschaftlichen Auswirkungen der Umlage: „Die Erhebung einer EEG-Umlage auf die Stromerzeugung würde bei den Betrieben der Holzwirtschaft, insbesondere den Sägewerken, zu drastischen Steigerungen der Produktionskosten beitragen. Somit stellt die Umlage genauso wie der gesamte Gesetzentwurf, abgesehen von den Auswirkungen für den Klimaschutz, eine Gefahr für die wirtschaftliche Entwicklung des ländlichen Raumes und die Prosperität seiner Menschen dar.“

Die Forderungen der AGDW zum EEG 2014 im Überblick
• Erstreckung des Flexibilitätszuschlags für neue Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Holzenergie (§ 51 EEG-Entwurf)
• Erweiterung der Flexibilitätsprämie auf Bestandanlagen zur Erzeugung von Strom aus Holzenergie (§ 52 Abs. 1 EEG-Entwurf)
• Erhalt der Einsatzstoffvergütung sowie rückwirkende Gleichbehandlung verschiedener Holzprodukte (§42 EEG-Entwurf)
• Angemessene Dimensionierung des Bestandsschutzes durch Verlängerung der Fristen in den Übergangsbestimmungen (§ 96 Abs. 3 EEG-Entwurf)
• Freistellung des Eigenverbrauchs von der EEG-Umlage (§ 58 EEG-Entwurf)
Autor:
Holzi am 02. Jun. 2014 um 04:29 Uhr
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