Staatsforstbetrieb kartellrechtlich sinnvolle Option



Das Verfahren um die waldbesitzartenübergreifende Rundholzvermarktung durch den baden-württembergischen Landesbetrieb ForstBW geht in die nächste Runde. Beharrt das Bundeskartellamt auf einer strukturellen Trennung, hält der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (DeSH) einen Staatsforstbetrieb für eine sinnvolle Lösung.

Das Bundeskartellamt hat die Vorschläge des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR) für die künftigen Betreuungs- und Vermarktungsstrukturen im Nichtstaatswald geprüft und bewertet. Die Ergebnisse werden Ende Mai in Stuttgart vorgestellt.

Sollte das Bundeskartellamt bei seiner Einschätzung bleiben und weiter auf einer klaren strukturellen Trennung der Bewirtschaftung des Staatswaldes sowie des Körperschafts- und Privatwaldes beharren, spricht sich der Deutsche Säge- und Holzindustrie Bundesverband e.V. (DeSH) für die Gründung eines Staatsforstbetriebes aus. „Ziel muss eine Einigung sein, die auch nach dem Kartellspruch flächendeckend geordnete und möglichst umfassende Zuständigkeiten garantiert“, sagte DeSH-Hauptgeschäftsführer Lars Schmidt. Das Land Baden-Württemberg müsse hierbei den nötigen Gestaltungsspielraum erhalten, die Strukturen im Nichtstaatswald im Sinne des Kartellrechts selbst weiterzuentwickeln.

Denkbar wäre, so Schmidt, den Staatswald (24 Prozent) als Vorzeigebetrieb zu bewirtschaften. Für den Nichtstaatswald (76 Prozent) könnten indes die Unteren Forstbehörden bei den Gemeinden der Stadtkreise und den Landratsämtern zuständig bleiben. Dies hätte den Vorteil, dass Standards und Betreuung auf bewährt hohem Niveau blieben und die Holzmobilisierung im Privatwald intensiviert werde. Die hoheitlichen Aufgaben sollten weiterhin aus einer Hand wahrgenommen, um die Vorzüge des Einheitsforstamtes weitgehend zu erhalten.

„Die Modelle des MLR sollten Basis für die weitere Diskussion sein. Es muss aber schnell Rechtssicherheit für alle Marktpartner hergestellt werden. Eine kartellrechtlich sichere Holzvermarktung erfolgt vor diesem Hintergrund wohl am ehesten mit einem Staatsforstbetrieb“, sagte Schmidt.

Untersagungsbeschluss würde zu Zerschlagung führen

Zwar teilt der Verband die Kritik des Bundeskartellamts am Marktverhalten einzelner staatlicher Akteure nach wie vor. Mit Blick auf die angespannte Rundholzversorgung sieht die Holzwirtschaft jedoch Risiken in der ursprünglichen Beschlussvorlage der Bonner Behörde. Ein pauschales Verbot der gebündelten Vermarktung führe zu einer überstürzten Zerschlagung bestehender forstlicher Betreuungsstrukturen.

„Die Bedeutung des Privat- und Kommunalwaldes hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen“, so Schmidt. Im Vordergrund müsse daher die Sicherung der nachhaltigen und planbaren Rundholzversorgung stehen. Die Betreuung und Mengenbündelung in den nicht marktfähigen Besitzstrukturen durch staatliche Revierleiter spiele hierbei eine wichtige Rolle. Die Praxis zeuge von hervorragenden Beispielen für eine nutzbringende Kooperation.

Landkreismodell keine Lösung

„Diese kosten- und personalintensive Aufgabe ist von Landkreisen und Zusammenschlüssen nicht zu leisten“, so Schmidt weiter. Nichtsdestotrotz biete die aktuelle Diskussion auch die Chance, den notwendigen Entwicklungsprozess im Nichtstaatswald hin zu effizienten und zukunftsfähigen Strukturen voranzutreiben.

Mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit der Strukturen läge die weitere Priorität auf der dynamischen Weiterentwicklung unabhängiger forstlicher Zusammenschlüsse zu professionellen Vermarktungsorganisationen.

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Hintergrund:

Laut der Beschlussvorlage des Bundeskartellamts vom 17.12.2013 dürfte die Landesforstverwaltung Baden-Württemberg (ForstBW) in Zukunft die Vermarktung von Privat- und Körperschaftswäldern aus Wettbewerbsgründen nicht mehr mit übernehmen.

Die der waldbesitzartübergreifenden Bündelung von Nadelstammholz zugrundeliegenden Verträge des Landes Baden-Württemberg mit privaten und kommunalen Waldbesitzern verstoßen nach Ansicht des Bundeskartellamtes als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen gegen das Kartellverbot. Hintergrund ist die der Bündelung immanente Vereinheitlichung der Verkaufspreise von zueinander im Wettbewerb stehenden Anbietern von Nadelstammholz.

Als beigeladene Partei des Verfahrens war der DeSH mit Frist zum 31.03.2014 zur Stellungnahme aufgerufen. In dieser warnt der Verband nun vor möglichen Konsequenzen einer übereilten Entscheidung. In seiner Argumentation beruft sich der DeSH auf die Ergebnisse einer Marktstudie der Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher e.V. (AGR). In dieser haben rund 120 Unternehmen aus der Forst- und Holzwirtschaft ihre Einschätzung zum Kartellamtsbeschluss kundgetan. Das Ergebnis: Viele Betriebe wünschen sich eine Bündelung des Rohstoffangebots.

Autor:
Holzi am 02. Jun. 2014 um 07:48 Uhr
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