Stellungnahme des DeSH zur Kartellamtsbeschluss in Baden-Württemberg



Die Deutsche Säge- und Holzindustrie (DeSH) hat fristgerecht Stellung zur Beschlussvorlage des Bundeskartellamts bezüglich waldbesitzartübergreifender Rundholzvermarktung durch den Landesbetrieb ForstBW in Baden-Württemberg bezogen. Der Verband sieht erhebliche Risiken, aber auch Chancen für die gesamte Branche.

Laut der Beschlussvorlage des Bundeskartellamts vom 17.12.2013 dürfte die Landesforstverwaltung Baden-Württemberg in Zukunft die Vermarktung von Privat- und Körperschaftswäldern aus Wettbewerbsgründen nicht mehr mit übernehmen. Als beigeladene Partei des Verfahrens war der DeSH mit Frist zum 31.03.2014 zur Stellungnahme aufgerufen. In dieser warnt der Verband nun vor möglichen Konsequenzen einer übereilten Entscheidung.

DeSH sieht Rundholzversorgung gefährdet

Zwar teile man die Kritik des Bundeskartellamts am Marktverhalten einzelner staatlicher Akteure in bestimmten Punkten, heißt es in der Einleitung zur Stellungnahme, die gemeinsam mit der auf Kartellrecht spezialisierten Frankfurter Kanzlei COMMEO ausgearbeitet wurde. Dies sei aber kein Anlass, notwendige und sinnvolle Strukturen grundsätzlich infrage zu stellen.

Insbesondere mit Blick auf die angespannte Rundholzversorgung sieht der Verband Risiken in der derzeitigen Beschlussvorlage: Ein erzwungenes Verbot der bewährten gebündelten Vermarktung führe zu einer überstürzten Zerschlagung bestehender forstlicher Betreuungsstrukturen.

In seiner Argumentation beruft sich der DeSH auf die Ergebnisse einer Marktstudie der Arbeitsgemeinschaft Rohholzverbraucher e.V. (AGR). In dieser haben rund 120 Unternehmen aus der Forst- und Holzwirtschaft ihre Einschätzung zum Kartellamtsbeschluss kundgetan. Das Ergebnis: Viele Betriebe wünschen sich eine Bündelung des Rohstoffangebots.

Bündelung in Baden-Württemberg verstößt gegen Kartellverbot

Die der waldbesitzartübergreifenden Bündelung von Nadelstammholz zugrundeliegenden Verträge des Landes Baden-Württemberg mit privaten und kommunalen Waldbesitzern verstoßen nach Ansicht des Bundeskartellamtes als wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen jedoch gegen das Kartellverbot. Hintergrund ist die der Bündelung immanente Vereinheitlichung der Verkaufspreise von zueinander im Wettbewerb stehenden Anbietern von Nadelstammholz. „Dabei ist nach Auffassung des Bundeskartellamtes unerheblich, ob die Bündelung des landeseigenen Stammholzes mit dem Stammholz privater und kommunaler Waldbesitzer durch das Land Baden-Württemberg zentral durch ForstBW oder dezentral durch die der ForstBW unterstehenden unteren Forstbehörden erfolgt“, erläuterte die beratende COMMEO-Rechtsanwältin Dr. Dominique Wagener.

Lösungsansatz: „Privat wo möglich, Staat wo nötig“

Um das laufende Rechtsverfahren fachlich zu begleiten und die Entwicklung in weiteren Bundesländern konstruktiv zu unterstützen, haben der DeSH und die AGR ein 10-Punkte-Papier erarbeitet, das die Anforderungen an eine effiziente und wirtschaftliche Rundholzbereitstellung aus sich der Praxis formulieren soll. Hierbei plädieren die Verbände für den Grundsatz „Privat wo möglich, Staat wo nötig“.

Die Bedeutung des Privat- und Kommunalwaldes habe in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen, schreibt der Verband in seiner Stellungnahme. Die aktuelle Diskussion biete daher auch die Chance, den notwendigen Entwicklungsprozess im Nichtstaatswald hin zu effizienten und zukunftsfähigen Strukturen im Konsens zwischen Waldbesitz, Forst- und Holzwirtschaft voranzutreiben. Im Vordergrund stehen insbesondere die flächendeckende Betreuung kleinteiliger Eigentumsstrukturen sowie die Sicherung des Marktzugangs nicht marktfähiger Angebotsmengen durch ForstBW als dauerhafte Option für Waldbesitzer.

Mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit der Strukturen läge die weitere Priorität auf der dynamischen Weiterentwicklung unabhängiger forstlicher Zusammenschlüsse zu professionellen Vermarktungsorganisationen. Nach Ansicht des DeSH könne das Bundeskartellamt diese Entwicklung durch Festsetzung sinnvoller Schwellenwerte im Rahmen der kartellrechtlich zulässigen Grenzen unterstützen. Zunächst müssten die Zusammenschlüsse jedoch ausreichend groß gewählt sein, um diese bis zur Eigenständigkeit führen zu können. Übergangsfristen mit abnehmenden Schwellenwerten könnten den Prozess steuern.

Staatliche Betreuung der Waldbesitzer soll unangetastet bleiben

Unabhängig von der Vermarktung sieht der DeSH die Betreuung der Waldbesitzer durch den staatlichen Revierleiter. Selbst professionell aufgestellte und für die eigenständige Vermarktung ausreichend große Zusammenschlüsse könnten die flächendeckende Beratung und Betreuung nicht gewährleisten, heißt es in der Stellungnahme des DeSH. Die Praxis zeuge zudem von hervorragenden Beispielen für eine nutzbringende Kooperation zwischen Revierleiter und Vermarktungsorganisation.

Verbände beraten weiter über faire Lösung

Die Holzindustrie befindet sich aktuell weiter im Dialog mit Vertretern von Forstwirtschaft und Waldbesitz, um ein bundesweit zukunftsfähiges Konzept für die Betreuung und Vermarktung von Holz aus nichtstaatlichen Wäldern zu entwickeln. Ziel sei eine Lösung im Sinne des fairen Wettbewerbs und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Clusters, so die Verbändevertreter. Die erarbeitete Position soll auch als Leitfaden für die weitere politische Arbeit auf Landes- und Bundesebene dienen.

Autor:
Holzi am 02. Apr. 2014 um 09:53 Uhr
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